Wer in Deutschland Blut abnehmen darf, ist gesetzlich klar geregelt. Hierunter fallen vorrangig Berufsgruppen, die die Heilkunde ausüben dürfen – also z.B. Ärztinnen und Ärzte. Auch Heilpraktiker/innen und Zahnärzte/innen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Blut vom Patienten abnehmen. Die Blutabnahme darf jedoch auch an nichtärztliches, qualifiziertes Assistenzpersonal delegiert werden. Wann dies rechtlich möglich ist, klärt der nachfolgende Beitrag. 

Welche gesetzliche Grundlage regelt die Delegation?

In der vertragsärztlichen Versorgung (niedergelassene Ärzte/innen, Krankenhäuser etc.) regelt die Anlage 24 des Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) die delegierfähigen Handlungen. In dieser Anlage, der „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“, sind ausgewählte Tätigkeiten eines Arztes aufgeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen an nichtärztliches Fachpersonal übertragen werden dürfen. Hierunter fällt auch die Durchführung einer venösen Blutabnahme. Ob und an wen der Arzt die Blutabnahme delegiert, muss er vorab von der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters abhängig machen (Auswahl- und Anleitungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters (übrigens kann dies auch ein ärztlicher Kollege / angestellter Arzt sein) kann durch den Abschluss einer medizinischen / heilberuflichen Ausbildung nachgewiesen werden. Eine Delegation der Blutabnahme ist aber auch an Auszubildende oder Quereinsteiger möglich; der Arzt ist in diesem Fall jedoch zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und muss sich von den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten zuvor überzeugen.

Doch egal ob man bereits eine medizinische Ausbildung absolviert hat oder doch ehr zu den „blutigen“ Anfängern zählt, Blutabnahmen benötigen ein umfangreiches Fachwissen. Mit der reinen beruflichen Qualifikation kann dies oftmals nicht erreicht werden, denn nur noch sehr wenige Berufsgruppen erlernen die Blutabnahmetechnik während ihrer Ausbildung. Umso wichtiger ist es deshalb, dass die durchführende Person über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der zuständige Arzt hat also sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung der Leistung geeignet ist.

Blutabnehmen ohne medizinische Ausbildung?

Auch ohne eine medizinische Ausbildung ist es möglich, dass man Blut am Patienten abnimmt. Im Bundemantelvertrag (Anlage 24 §4 Abs. 1) heißt es hierzu: „Der Vertragsarzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert“. Bedeutet: Zwar ist eine berufliche Qualifikation gemäß Anlage 24 wünschenswert, letztendlich hat der delegierende Arzt hier jedoch die endgültige Entscheidungsgewalt. Verfügt der Mitarbeiter demnach nicht über die geforderte Qualifikation, also beispielsweise eine abgeschlossene medizinische oder heilberufliche Ausbildung, muss der Arzt eine gesonderte Auswahl und Prüfung des Mitarbeiters vornehmen. Mitarbeiter ohne eine berufliche Stellung können somit die Qualifikation durch eine intensive Anleitung erwerben, wobei der delegierende Arzt immer im Einzelfall prüfen und entscheiden muss, ob der Mitarbeiter hiernach auch für die Durchführung der delegierten Leistung geeignet ist.

Der Arzt hat durchgehend die Verantwortung         

Mit der Delegation endet nicht die Verantwortung des Arztes. Dieser hat auch weiterhin die Gesamtverantwortung – haftet also auch für Schäden mit, die ein Mitarbeiter im Rahmen der Delegation verursacht. Denn: Die Blutabnahme zählt auch weiterhin zur ärztlichen Tätigkeit und somit zur eigentlichen persönlichen Leistungserbringung des verantwortlichen Arztes.